Güterrecht

Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.
Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.
Schließen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.


Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Eheleute so z.B. bei ihrer Heirat in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Ehe mit einem Ehevertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages ein. Für das erste Ehejahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Ehevertrages) zu nehmen.


Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen. Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

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